Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.    Allgemeines
1.1  Die vorliegenden AGB gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden. Die AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
1.2  Die AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge mit demselben Kunden, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten; über Änderungen unserer AGB werden wir den Kunden in diesem Fall unverzüglich informieren.
1.3  Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden unsere Leistungen vorbehaltlos erbringen.
1.4  Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung, Kündigungen), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

2. Vertragsschluss, Vertragsinhalt
2.1  Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
2.2 Ein Auftrag eines Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus dem Auftrag nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
2.3  Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch schlüssiges Handeln (insb. vorbehaltlose Ausführung des Auftrags) erklärt werden.
2.4 Der Inhalt des jeweiligen Vertrages richtet sich ausschließlich nach den getroffenen Vereinbarungen und diesen AGB.

3.  Leistungsumfang, Mitwirkungspflichten
3.1  Wir erbringen eine Vielzahl von Leistungen, zu denen insb. die folgenden zählen: Ver- und Bearbeitung von Stählen aller Art, NE-Metalle und Kunststoffe, Montage komplexer Baugruppen, Instandhaltungen, Reparaturen und Ersatzteillieferungen. Die vorgenannten Leistungen bzw. die von uns zu liefernden Waren werden im Folgenden als „Leistungen“ bezeichnet.
Die Festlegung der Art und des Umfanges der Leistungen bedarf stets einer Vereinbarung in Textform (Brief, Fax, E-Mail, etc.), insb. durch eine Auftragsbestätigung. Leistungen, die nicht explizit in Textform vereinbart sind, sind nicht von uns geschuldet.
Sollte sich bei der Erbringung einer Leistung herausstellen, dass diese tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist, werden wir dies dem Kunden unverzüglich anzeigen. Ändert der Kunde daraufhin den Auftrag nicht in dem erforderlichen Umfang bzw. schafft die Voraussetzungen, dass die Erbringung möglich wird, sind wir berechtigt, von dem jeweiligen Vertrag zurückzutreten. Die uns bis zu diesem Zeitpunkt entstanden Kosten hat der Kunde zu ersetzen.
Wir bestimmen die Art der Verpackung. Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird die Ware unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Im Übrigen geht mit der Absendung der Ware die Gefahr auf den Kunden über, auch wenn die Versendung von unseren Leistungen umfasst ist.  
3.2 Der Kunde hat uns rechtzeitig alle für die Erbringung der jeweiligen Leistung erforderlichen Informationen zu erteilen.

4.  Vergütung, Rechnungsstellung
4.1  Alle Preise verstehen sich in EUR ohne Umsatzsteuer.
4.2  Sofern keine feste oder eine andere Art der Vergütung vereinbart wurde, erhalten wir eine aufwandsbezogene Vergütung, die nach Zeitstunden auf der Basis unserer jeweils aktuellen Preise ermittelt wird. Soweit unsere Leistungen auf Anforderung des Kunden an Wochenenden oder Feiertagen erbracht werden sollen, sind wir berechtigt, eine angemessene Erhöhung der Vergütung für diese Zeitstunden festzusetzen.
4.3 Kommt der Kunde seinen in Ziffer 3.2 genannten Mitwirkungspflichten nicht nach oder entstehen Fehler oder Störungen, die der Kunde zu vertreten hat oder wünscht der Kunde nachträglich Änderungen oder Ergänzungen der Leistung, so sind wir berechtigt, den hierdurch entstehenden zusätzlichen Zeitaufwand gemäß vorstehender Regelung und sonstige hierdurch verursachten Kosten nach Aufwand abzurechnen.
4.4  Unsere Rechnungen sind ohne Abzug fällig und zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der offene Rechnungsbetrag ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.
4.5  Die Einhaltung der jeweils vereinbarten Zahlungstermine ist wesentliche Grundlage für die Erbringung der Leistungen. Werden diese nicht eingehalten, sind wir berechtigt, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten und der entgangene Gewinn sind vom Auftraggeber zu tragen. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet.
4.6  Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.

5.  Leistungszeit, Verzögerungen
5.1 Angaben zu Liefer- und Leistungszeitpunkten sind unverbindlich, es sei denn, sie sind unsererseits schriftlich als verbindlich zugesagt. Wir können Teilleistungen erbringen, soweit die gelieferten Teile für den Kunden isoliert sinnvoll nutzbar sind.
5.2 Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in welchem sich der Kunde in Zahlungsverzug aus dem Vertrag befindet und um den Zeitraum, in dem wir durch Umstände, die wir nicht zu vertreten haben (bspw. (i) weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten gemäß Ziff. 3.2 nicht rechtzeitig oder unvollständig nachkommt, (ii) eine verweigerte Billigung von Konzepten oder Entwürfen unvorhergesehenen Mehraufwand nach sich zieht oder (iii) andere unvorhersehbare Umstände eintreten, die Auswirkungen auf die Fertigungszeit haben können), an der Lieferung oder Leistung gehindert sind, und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende des Hinderungsgrundes.
5.3  Werden nachträglich zusätzliche Leistungen vereinbart, die sich auf vereinbarte Fristen auswirken, so verlängern sich diese Fristen um einen angemessenen Zeitraum.
5.4  Eine Nachfristsetzung des Kunden muss angemessen sein. Eine Frist von weniger als 2 Wochen ist nur bei besonderer Eilbedürftigkeit angemessen.

6.  Mängel, Abnahme, Gewährleistung, Haftung, Verjährung
6.1  Wir gewährleisten, dass die von uns erbrachte Leistung die vereinbarte Beschaffenheit hat, frei von Sachmängeln ist, die ihre Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch aufheben oder mindern und frei von Rechten Dritter ist. Eine darüber hinausgehende Gewährleistung wird nicht übernommen. Unwesentliche Abweichungen von der vereinbaren Beschaffenheit begründen keinen Mangel.
6.2  Der Kunde ist verpflichtet, jede einzelne von uns erbrachte Leistung, die werkvertragliche Elemente enthält, unverzüglich und gründlich zu untersuchen, bevor diese eingesetzt wird. Der Kunde hat uns etwaige Mängel unverzüglich schriftlich und ausreichend dokumentiert mitzuteilen, damit die Mangelbeseitigung schnellstmöglich durchgeführt werden kann und außerdem alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen zu ermöglichen. Liegen keine wesentlichen Mängel vor, ist die Leistung vom Kunden abzunehmen. Die Abnahme hat spätestens vier Wochen nach der Lieferung zu erfolgen.
Lässt der Kunde die vorgenannte Frist verstreichen, so gilt die jeweilige Leistung als abgenommen, es sei denn, Untersuchung und Abnahme waren innerhalb der vorgenannten Frist nicht möglich oder nicht zumutbar. Verarbeitet der Kunde die Leistung weiter oder veräußert er diese weiter, so gilt die Abnahme ebenfalls als erfolgt.
Liegen wesentliche Mängel vor, so ist nach Mängelbehebung eine neue Abnahme durchzuführen, für die die vorstehenden Regelungen entsprechend gelten.
Soweit eine Leistung in der Lieferung eines Kaufgegenstandes besteht, gilt die Untersuchungs- und Rügepflicht des § 377 HGB mit den jeweiligen gesetzlichen Konsequenzen.
6.3  Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf; in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt,
c) nach den Bestimmungen zwingender gesetzlicher Haftungsvorschriften (bspw. Produkthaftungsgesetz),
d) für die durch das Fehlen von zugesicherten Eigenschaften entstehenden Mangelschäden und für solche Mangelfolgeschäden, gegen die die Zusicherung den Kunden gerade absichern sollte.
Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Mitarbeiter für fahrlässiges Verhalten.
6.4  In den in Ziffer 6.3 genannten Fällen haften wir nicht für mittelbare Schäden, Folgeschäden und entgangenen Gewinn.
6.5 In den in Ziffer 6.4 genannten Fällen haften wir der Höhe nach je Schadensfall bis maximal 100% der für die jeweilige Leistungsposition aus dem Angebot gezahlten Netto-Vergütung und für alle Schadensfälle innerhalb eines Kalenderjahres bis maximal 50% aller innerhalb des betreffenden Jahres gezahlten Netto-Vergütungen.
6.6 Außer in den vorstehend genannten Fällen haften wir nicht, d.h. dass alle sonstigen Ansprüche und Rechte des Kunden (bspw. Rücktritt, Minderung, Vertragsanpassung, Aufwendungsersatz etc.), sofern und soweit dies nicht gegen gesetzliche Regelungen verstößt, ausgeschlossen sind. Insbesondere haften wir auch bei Bearbeitung von Material des Kunden nicht für Mängel, die aus den Eigenschaften des Werkstoffes resultieren.
6.7  Alle Ansprüche gegen uns verjähren innerhalb eines Jahres ab Erbringung bzw. Lieferung der jeweiligen Leistung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährungsfrist mit der Abnahme bzw. mit deren Fiktion gemäß Ziffer 6.2.

7.  Stornierungen
Stornierungen von Aufträgen durch den Kunden sind nur mit unserer schriftlichen Zustimmung möglich. Wird diese erteilt, so sind wir berechtigt, neben den von uns erbrachten Leistungen und angefallenen Kosten eine Stornogebühr in Höhe von bis zu 30% des Auftragswertes in Rechnung zu stellen.

8.  Eigentumsvorbehalt
8.1  Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen gegen den Kunden behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
8.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung unserer Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
8.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung der fälligen Vergütung, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunde zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
8.4  Der Käufer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(a)  Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b)  Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c)  Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(d)  Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

9. Schutzrechte
9.1 Der Kunde steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seinen Aufträgen keine Rechte Dritter verletzt werden.
9.2 Verletzt die Herstellung, Bearbeitung und/oder Lieferung der Leistung Patente, Warenzeichen, Urheberrechte oder anderes geistiges Eigentum Dritter und beruht dies auf den Vorgaben, Anweisungen  und/oder Zeichnungen des Kunden, so stellt uns dieser von jeglichen Ansprüchen Dritter auf erster schriftliches Anfordern frei, und zwar auch von allen Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen (bspw. Rechtsberatungskosten).

10.  Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand
10.1 Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz.
10.2 Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insb. des UN-Kaufrechts.
10.3 Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.

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